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KIG-Stufen: was die Krankenkasse übernimmt – und was nicht

Nicht der Wunsch entscheidet über die Kastenübernahme, sondern eine fünfstufige Einteilung des Befundes.

Die Entwicklung der Zahnmedizin - speziell der Bereich der Kieferorthopädie - schreitet schnell voran. Unsere Redaktion sichtet die Vielzahl an Informationen und stellt hier für Sie Interessantes und Neues zum Thema zusammen:

    08.04.2025

    KIG-Stufen: was die Krankenkasse übernimmt – und was nicht

    Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine kieferorthopädische Behandlung bei Kindern und Jugendlichen dann, wenn der Befund in die kieferorthopädische Indikationsgruppe 3, 4 oder 5 fällt. Die Gruppen 1 und 2 gelten als leichte Abweichungen; sie werden nicht übernommen, auch wenn sie sichtbar sind.

    Gemessen wird in Millimetern und nach festen Kriterien: wie weit die Frontzähne vorstehen, wie groß die Lücke oder der Engstand ist, ob Zähne verlagert sind, ob der Biss seitlich oder offen steht. Die Einstufung nimmt die Praxis vor, sie ist nachvollziehbar und wird mit dem Antrag eingereicht.

    Bei bewilligter Behandlung trägt die Kasse den Regelleistungsanteil, zahlt ihn aber zunächst nur zu 80 Prozent aus; die restlichen 20 Prozent erstattet sie nach Abschluss der Behandlung. Bei Geschwisterkindern sinkt der Eigenanteil auf 10 Prozent. Wer die Behandlung abbricht, bekommt diesen Anteil nicht zurück.

    Alles, was über die Regelleistung hinausgeht – zahnfarbene Brackets, Aligner, bestimmte Retainer – ist eine private Zusatzleistung und wird vorher schriftlich vereinbart. Lassen Sie sich diesen Teil getrennt ausweisen, dann ist erkennbar, wofür Sie zahlen.

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